Trauerfall

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Tritt der Tod außerhalb des Krankenhauses ein, dann ist sofort ein Arzt (in der Regel Hausarzt) zu rufen, damit er die Todesursache feststellen und einen Totenschein aushändigen kann. Der Totenschein ist für die Anzeige des Todesfalles beim Standesamt unbedingt erforderlich
Wird im Todesfall ein Bestatter beauftragt, so übernimmt er in aller Regel folgende Aufgaben:

  • Anzeige des Todesfalles beim Standesamt
  • Beschaffung der Grabstelle und der Beerdigungserlaubnis
  • Druck der Traueranzeigen
  • Aufgaben der Todesanzeige in der Tageszeitung
  • Bestellung der Trauerfeier
  • Antrag auf Auszahlung von Lebensversicherungsleistungen aus bestehenden Versicherungen
Im Todesfall ist der Arbeitgeber des Verstorbenen darüber zu unterrichten. Hier sollten Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweisheft der Rentenversicherung, persönliche Arbeitsmittel und -unterlagen angefordert werden. Es sollte sich auch darüber erkundigt werden ob ein Anspruch auf Sterbehilfe oder Hinterbliebenenversorgung besteht. Falls dieser Fall eintreten sollte, sind diese Ansprüche unter Vorlage der Sterbeurkunde geltend zu machen. Bei einer gewerkschaftlichen Beschäftigung des Verstorbenen, wird es empfohlen, die Gewerkschaft umgehend zu unterrichten, da diese eine Sterbehilfe und ggf. Witwen- bzw. Witwer- und/oder Waisengeld zahlen. Hierzu ist es ratsam eine Sterbeurkunde und das Mitgliedsbuch / die Mitgliedskarte vorzulegen.
Der Todesfall muss dem Standesbeamten unverzüglich gemeldet werden. Hierfür zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem der Tod eingetreten ist und nicht zwangsläufig der Wohnort.

Zur Anzeige des Todes sind in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  1. das Familienoberhaupt,
  2. derjenige, der beim Eintritt des Todes zugegen war oder der als erster vom Tod Kenntnis genommen hat (in der Regel ein Arzt),
  3. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat. Tritt der Tod im Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim ein, übernimmt die Verwaltung der Einrichtung in der Regel die Anzeige beim Standesamt

Zur Ausstellung einer Sterbeurkunde und Erteilung der Beerdigungserlaubnis benötigt das Standesamt:

  1. den Totenschein und
  2. bei Ledigen → die Geburtsurkunde
    bei Verheirateten → die Heiratsurkunde
    bei Geschiedenen → die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder das Scheidungsurteil,
    bei Verwitweten → die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des Ehegatten, oder anstelle der einzelnen Urkunden → das Familien-Stammbuch
Das Pfarrbüro ist zu verständigen, damit der Termin des Trauergottesdienstes und der Beerdigung abgestimmt werden kann.
Im Todesfall muss die Versicherung benachrichtigt werden und für die Auszahlung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • den Versichertenschein
  • den Nachweis der letzten Beitragszahlung
  • die Sterbeurkunde
  • ggf. ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn
  • und Verlauf der zum Tode führenden Krankheit des Versicherten
Nach dem Tod des Versicherten kommen möglicherweise Ansprüche auf Hinterbliebenenrente (u.a. Witwen- Witwer- und Waisenrente) in Betracht. Diese Ansprüche sind bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger zu beantragen. Im Folgenden sind Stellen und Personen aufgelistet, welche einen solchen Antrag entgegennehmen:

  • zuständige Gemeindebehörden (Bürgermeister, Versicherungsamt),
  • Versichertenältester,
  • Knappschafftsältester oder
  • eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers.

In jedem Fall ist die Sterbeurkunde vorzulegen. Bei einem Antrag auf eine Witwen-/Witwerrente wird außerdem noch die Heiratsurkunde und bei einem Antrag auf Waisenrente die Geburtsurkunde des Kindes benötigt. Bezog der Verstorbene bereits eine Rente, so ist die rentenzahlende Stelle unverzüglich unverzüglich über den Todesfall zu informieren. Die Witwe kann innerhalb von 20 Tagen nach dem Tod einen Antrag auf Auszahlung der bisherigen Rente des Verstorbenen für die nächsten drei Monate bei der Rentenzahlstelle des zuständigen Postamtes stellen. Zur Beantragung werden folgende Dokumente benötigt:

  • Sterbeurkunde,
  • den letzten Rentenbescheid,
  • die letzte Rentenanpassungsmitteilung.

Nach Ablauf der 20 Tage kann der Antrag nur noch beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden, der sodann die Rente für das Sterbevierteljahr auszahlt.
Ist der Tod durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit eingetreten, so kommen auch Leistungen der Unfallversicherung in Betracht. Hierbei handelt es sich um Sterbegeld, Übernahme der Überführungskosten, Hinterbliebenenrente und Überbrückungshilfe. Die Hinterbliebenen sollten den zuständigen Träger der Unfallversicherung frühzeitig in Kenntnis setzen. Besteht eine private Unfallversicherung (ggf. in Verbindung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung oder mit einer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft), dann ist diese im Falle des Todes durch einen Unfall ebenfalls zu benachrichtigen.
Besitzt der Hinterbliebene eine Verfügungsvollmacht oder diese Vollmacht wurde von dem Verstorbenen selbst, vor dem Tod, bei dem Geldinstitut abgegeben, so kann er über die Kosten des Verstorbenen sofort verfügen. Bestehen die entsprechenden Vollmachten nicht, so muss dem Geldinstitut ein Erbschein vorgelegt werden.
Liegt ein Testament des Verstorbenen vor, so muss das Nachlassgericht umgehend verständigt werden, da die Eröffnung des Testaments gerichtlich erfolgen muss.
Bei Ledigen oder Verwitweten kann ein vorzeitiger Lohnsteuerjahresausgleich beantragt werden. In diesem Falle muss die Sterbeurkunde sowie die Lohnsteuerkarte des Verstorbenen vorgelegt werden. War der Verstorbene einkommensteuerpflichtig, ist es ratsam, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, damit eventuelle fällige Vorauszahlungen zu stornieren. Beerdigungskosten für Angehörige können auch im Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. in der Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden, soweit der Wert des Nachlasses und etwaige Versicherungsleistungen übersteigen. Es werden nur die Kosten berücksichtigt, die unmittelbar zusammenhängen (Kauf einer Grabstätte, Kosten für einen Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen, usw.). Kosten für Trauerbekleidung und die Bewirtung der Trauergäste werden nicht steuermindernd anerkannt.
Folgende Stellen bzw. Personen sollten, falls zutreffend, ebenfalls benachrichtigt werden:

  • Automobilclub,
  • Bausparkasse,
  • Fernmeldeamt (wenn Telefonanschluss stillgelegt werden soll),
  • Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • sonstige Haftpflicht-, Rechtschutz- und Sachversicherungsunternehmen,
  • Firmen und Verlage, von denen der Verstorbene regelmäßig Zeitungen, Zeitschriften usw. geliefert bekamen,
  • Unfall- und Rentenversicherungsträger, damit laufende Rentenzahlungen rechtzeitig eingestellt werden, sofern keine Hinterbliebenenrente zu beantragen ist,
  • Wohnungsmieter,
  • Vereine, Verbände, bei denen der Verstorbene Mitglied war,
  • Versorgungsamt, wenn der Verstorbene von dieser Stelle Leistungen erhalten hat,
  • Versorgungsunternehmen (Gaswerk, Wasserwerk, Stromlieferant)
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